Satzung Kunst im Turm Wesel e.V.

 

Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufgaben des Vorstands
§ 10 Bestellung des Vorstands
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Kunst im Turm Wesel“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wesel.
(3) Die Vereinsadresse lautet Kunst im Turm Wesel [e.V.] | Emmericher Straße 11 | 46485
Wesel
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Wesel verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur am Standort Wasserturm

Wesel. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch einen sparten-
übergreifenden, regionalen und überregionalen Austausch mit Kunstschaffenden, sowie

der Organisation von Ausstellungen und Veranstaltungen. Ebenso ist es das Ziel, den
Stadtwerke Wasserturm als Kultur- und Begegnungsstätte in der öffentlichen
Wahrnehmung zu verankern. So soll ein wohnortnahes Kunsterleben für alle Menschen
möglich und zugänglich gemacht werden. Weiterhin werden eine Belebung und
Erweiterung des städtischen Kulturangebots angestrebt.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minder-
jährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter/Vertreterinnen zu stellen.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung
des Antrags muss er gegenüber der antragstellenden Person nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen).
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit
einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise
schädigt oder

 

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b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz
schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt
hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des
Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher
mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes
geschäftsfähige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das
Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Satzung und die Beschlüsse als für sich
bindend an.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden und der/dem Kassenwart/Kassenwartin.
(2) Die Personen des Vorstands vertreten den Verein jeweils allein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins
sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

 

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(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der nachfolgenden
Person durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellv. Vorsitzenden, einberufen. Eine
Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des/der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung des/der stellv. Vorsitzenden.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der
protokollführenden Person sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von
der/dem stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern zeitnah zugänglich gemacht.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem
Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur
Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins
zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

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§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung
von ihrer stellvertretenden Person und bei deren Verhinderung von einer durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Bei wiederholter Stimmgleichheit entscheiden die Stimmen
des Vorstands. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen die kandidierende Person die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist zwischen den
Kandidatinnen/Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung
der Satzung und der Mitgliedsbeiträge bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der
Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung
von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von der protokollführenden Person und von der
Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegün-
stigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die dem Vorstand vorsitzende Person und die sie
stellvertretende Person gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Kunst und Kultur in Wesel.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


Wesel, 14. Juni 2023